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AGB / Impressum

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I. ANWENDBARES RECHT

1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen des Designers gerichtet ist.

2. Für die Entwürfe und Werkzeichnungen des Designers als persönliche geistige Schöpfung gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 2 UrhG gilt unabhängig davon, ob die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist.

3. Die Entwürfe dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.

4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Dabei wird in der Regel das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumt. Eine anderweitige oder weitergehende Nutzung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben weder Einfluss auf die Höhe der Vergütung, noch begründen sie ein Miturheberrecht.

II. VERGÜTUNG

1. Der Entwurf bildet zusammen mit der Einräumung des Nutzungsrechts eine einheitliche Leistung, für die ein Entwurfshonorar und ein Nutzungshonorar entstehen.

2. Die Vergütung ist an den Vergütungstarifvertrages (VTV) für Design-Leistungen in der jeweils gültigen Fassung angelehnt.

3. Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, auch wenn Nutzungsrechte nicht eingeräumt werden.

4. Sonderleistungen wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen oder die Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.

5. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Auslagen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

III. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG

1. Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig und ohne Abzug zahlbar.
   In der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
   Als Kleinunternehmer sind wir laut § 19 Abs. 1 des UStG von der Umsatzsteuer befreit.

2. Der Designer ist bei größerem Leistungsumfang berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern.

IV. FREMDLEISTUNGEN

1. Der Designer bestellt in der Regel die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers.

2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet den Designer im lnnenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.

V. EIGENTUM UND NUTZUNGSRECHTE

1. An Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung des Nutzungshonorars.

2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

VI. VORLAGEN, KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGMUSTER

1. Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z. B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

2. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

3. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Auftraggebers die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Geringfügige Abweichungen der Anzahl der Druckexemplare sind entsprechend den AGB der Druckereien hinzunehmen.

4. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Er ist berechtigt diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

VII. HAFTUNG

1. Mit der Genehmigung von Entwürfen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

2. Der Designer haftet nur bei Verzug und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe entfällt jede Haftung des Designers. Für die wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe wird keine Haftung übernommen.

3. Soweit der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt sind handeln die jeweiligen Vertragspartner nicht als dessen Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Vertragspartner wird ausgeschlossen.

VIII. ALLGEMEINES

1. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Urheberwerkvertrag ist Düsseldorf

(Stand 11/2010)




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Thomas Leckebusch
Kirchfeldstr. 138
40215 Düsseldorf

0211-1593295

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Quelle: eRecht24.de - Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert


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